Er macht in der Begründung geltend, die Aussagen der Polizeibeamten seien mehr als nur widersprüchlich, wogegen er von allem Anfang an immer dasselbe zu Protokoll gegeben habe. Seine Ausführungen seien in sich geschlossen und würden in jeder Beziehung glaubhaft klingen. Die sich widersprechenden Zeugenaussagen der Polizeibeamten seien nicht geeignet, um begründete und berechtigte Zweifel an seiner Täterschaft zu beseitigen. Ebenso wenig ergebe ein Vergleich zwischen dem 5