E. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 stellte A. folgende Rechtsbegehren: „1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. November 2002 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Graubünden.“