Eine Verwechslung des Angeklagten mit einem anderen Motorradfahrer, welcher im selben Zeitpunkt mit der gleichen Bekleidung und gleichem Helm sowie einem Kontrollschild aus dem Kanton Baselland unterwegs gewesen sei und zudem vom Zeugen J. und allen anderen Polizeibeamten übersehen worden wäre, sei gemäss Aktenlage praktisch ausgeschlossen. Damit seien die vom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein mit einer rein abstrakten und theoretischen Möglichkeit einer Verwechslung begründeten Zweifel ausgeräumt.