In der Begründung macht sie geltend, die Zweifel des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift und an den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten hielten einer näheren Überprüfung nicht stand. Eine Verwechslung des Angeklagten mit einem anderen Motorradfahrer, welcher im selben Zeitpunkt mit der gleichen Bekleidung und gleichem Helm sowie einem Kontrollschild aus dem Kanton Baselland unterwegs gewesen sei und zudem vom Zeugen J. und allen anderen Polizeibeamten übersehen worden wäre, sei gemäss Aktenlage praktisch ausgeschlossen.