D. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. November 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie beantragt: „1. Das Urteil sei aufzuheben. 2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. 3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei auf ein Jahr festzusetzen. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“