Die Aussagen der Polizisten aber würden sich als sehr unsicher erweisen, seien sie doch in den verschiedenen Einvernahmen von den Polizisten selbst immer wieder relativiert worden. Zudem würden sich die Zeugenaussagen teilweise widersprechen, ohne dass die Zeugen für diese Widersprüche überzeugende Erklärungen hätten geben können. Eine Verwechslung zwischen dem Angeklagten und einem anderen Motorradfahrer könne unter diesen Umständen nicht völlig ausgeschlossen werden, weshalb A. freizusprechen sei. 4