In der Begründung hielt die Vorinstanz sinngemäss fest, dass ein Vergleich zwischen dem vom kontrollierten Motorradlenker geschossenen Foto und dem am Anhalteplatz gemachten Foto des Angeklagten keine zuverlässigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft von A. hergebe, da keine typischen oder herausstechenden Merkmale an den Motorrädern oder an Anzug und Helm erkennbar seien. Die Aussagen der Polizisten aber würden sich als sehr unsicher erweisen, seien sie doch in den verschiedenen Einvernahmen von den Polizisten selbst immer wieder relativiert worden.