Konkret gefährdet wurde niemand. Laut Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung vom 12. März 2002 genügt die fragliche Geschwindigkeitsmessung den ‚technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr’ vom 10. August 1998 des UVEK. Im Wesentlichen führt der Gutachter dabei aus, dass der für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h (abzüglich 5 km/h Toleranz) mindestens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspreche, wo- 3