Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2002 folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Dienstag, 2. Oktober 2001, fuhr der Angeklagte mit dem Motorrad Kennzeichen P. über die Autostrasse A 13 von K. in Richtung L.. Nördlich der M., wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, geriet A. um 15.37 Uhr in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Graubünden. Die mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Lastec Video LTI 20.20 auf eine Distanz von 81,5 m festgestellte und registrierte Fahrgeschwindigkeit betrug 151 km/h.