Am 6. September 1986 heiratete A. F.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. A. ist weder im schweizerischen Strafregister noch im ADMAS verzeichnet. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 wurde A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt.