{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den\ngesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter\ngehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die\nTäterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im\nStrafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch\nBGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne\nBindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art.\n90 Abs. 2 SVG wird eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln mit Gefängnis oder\nBusse bestraft. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters\nnamentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsbeklagten\nwiegt nicht leicht. Er hat sich in schwerwiegender Weise über grundlegende Sorgfaltspflichten eines jeden Fahrzeuglenkers hinweggesetzt und dabei Leib und Leben\nanderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig einer Gefahr ausgesetzt. Dies, obwohl es\nfür ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu halten. Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behauptung festhielt, es müsse sich vorliegend um eine Verwechslung handeln, und demgemäss kein Geständnis ablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswirken; der Berufungsbeklagte kann unter diesen Umständen jedoch nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute allgemeine und automobilistische\nLeumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilde-\n20\n\nrungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem\nKantonsgerichtsausschuss eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- als dem Verschulden angemessen. Einer vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten steht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nichts entgegen.\n\n6. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen\nist. Einzig mit Bezug auf die Höhe der Busse ist die Berufungsklägerin nicht vollständig durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die\nUntersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten des\nBezirkgerichtsausschusses Hinterrhein dem Berufungsbeklagten zu überbinden\n(Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen zu\nLasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten\nhat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall zu befassen hatten (Art. 160 StPO).\nAuf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet, da sich\nder Berufungsbeklagte zur Strafzumessung und mithin auch zur Höhe der Busse\nnicht geäussert hat. Bezüglich des Teils der Berufung, mit dem die Berufungsklägerin nicht vollständig durchgedrungen ist, sind ihm daher auch keine Kosten entstanden.\n21\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird\naufgehoben.\n\n2. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27\nAbs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n\n3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.--; der Eintrag der Busse\nim Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem\nJahr vorzeitig zu löschen.\n\n4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.\n3'522.80 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von\nFr. 1'740.-- gehen zu Lasten von A..\n\n5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n6. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n7. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}