{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:25", "Checksum": "afa23c513e9403a919cfbecb8e23cf8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\nstrasse ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregelverletzung\ngemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG in objektiver Hinsicht bereits dann anzunehmen ist, wenn\ndie Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten\nwurde, denn es sei in diesem Fall eine erhöhte abstrakte Gefahr zu bejahen, da die\nMöglichkeit der konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahe liege. Bei\neiner derartigen Geschwindigkeit bestehe insbesondere ein erhebliches Risiko,\ndass der Lenker bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer,\nwie etwa dem Wechsel auf die Überholspur, oder bei Hindernissen (Steine, Öllache\netc.) nicht mehr sachgerecht reagieren könne und es deshalb zu einem Unfall\nkomme, bei dem Fahrzeuge auf die Gegenfahrbahn gerieten. Ebenso könne bei\neinem solchen Tempo bereits eine vorübergehende Unaufmerksamkeit für eine Kollision auch mit entgegenkommenden Fahrzeugen genügen. Die Autostrasse A 13\nist am Ort der Geschwindigkeitskontrolle zweispurig und nicht richtungsgetrennt.\nFür das Bejahen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.\n90 Ziff. 2 SVG genügte somit bereits das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Der Berufungsbeklagte wurde mit einer\nfür die Ahndung massgebenden Fahrgeschwindigkeit von 146 km/h gemessen, somit 46 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Ungeachtet der konkreten Umstände ist vorliegend somit eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht zu bejahen. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungsbeklagten zweifellos zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass\ner viel zu schnell unterwegs war, hätte dem Berufungsbeklagten bei angemessener\nAufmerksamkeit fraglos auffallen müssen, fuhr er doch erheblich - eben 46 km/h -\nüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Selbst unter Beachtung der Tatsache,\ndass der Berufungsbeklagte kein geübter Motorradfahrer war, und der Möglichkeit,\ndass die Geschwindigkeit auf einem Motorrad anders erlebt wird als im Auto, hätte\nder Berufungsbeklagte bei einer Geschwindigkeit von 146 km/h erkennen müssen,\ndass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h deutlich überschritt.\nGerade weil der Berufungsbeklagte ein ungeübter Motorradfahrer war und weil er\nein starkes und sehr schnelles Motorrad fuhr, hätte es sich für ihn im Übrigen aufgedrängt, sich mittels Blick auf den Tachometer bezüglich seiner Geschwindigkeit\nöfters zu vergewissern. Wenn der Berufungsbeklagte in dieser Situation trotz deutlicher Anzeichen einer massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit seinem Motorrad fuhr, ohne seine Geschwindigkeit zu kontrollieren und herunter zu\nsetzen, beging er augenscheinlich eine grobe Fahrlässigkeit.\n\nAus dem Gesagten geht somit hervor, dass der Berufungsbeklagte sowohl in\nobjektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln\n19\n\nbeging, indem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritt.\nDie Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten daher zu Unrecht vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln frei gesprochen. Die Berufung erweist sich auch\nin diesem Punkt als begründet und das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich\naufzuheben.\n\n"}