{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit\nauf Autostrassen beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 100 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. c VRV). Zudem war die Höchstgeschwindigkeit von\n100 km/h gemäss Polizeirapport signalisiert (Polizeirapport, act. 3.1, S. 1). Indem\nnun der Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr die Autostrasse A 13\nam Messort erwiesenermassen mit 146 km/h befuhr, überschritt er die signalisierte\n17\n\nHöchstgeschwindigkeit um 46 km/h und verletzte daher augenscheinlich Art. 27\nAbs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1\nSVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden\nHöchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst.\nZudem wäre der Berufungsbeklagte bei der für die Ahndung massgeblichen Geschwindigkeit von 146 km/h kaum mehr in der Lage gewesen, bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen auf der\nFahrbahn, wie zum Beispiel Steine oder Öl, angemessen zu reagieren. Der Berufungsbeklagte hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs.\n1 SVG verstossen. Die Vorinstanz hat somit den Berufungsbeklagten zu Unrecht\ndiesbezüglich freigesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich begründet,\ndas vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben.\n\nb) Ist eine Verkehrsregelverletzung zu bejahen, stellt sich die Frage nach ihrer Schwere. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90\nZiff. 2 SVG).\n\naa) Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft,\nwer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der\nRechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in\nobjektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende\nMöglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 122 IV 173\nE 2b/aa, mit Hinweisen).\n\nbb) Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2\nSVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten wird (BGE 121 IV 230 E\n2b/bb, mit Hinweisen). Eine solche deutliche Überschreitung hat das Bundesgericht\nbejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit\num 37 km/h überschritten hatte (BGE 118 IV 188). In BGE 122 IV 173 E 2c hat das\nBundesgericht zudem festgehalten, dass bei einer nicht richtungsgetrennten Auto-\n18\n\n"}