{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie sprechen nämlich klar gegen seine\nAuffassung, ein vor ihm fahrender Motorradfahrer sei in die Geschwindigkeitskontrolle geraten, habe dies bemerkt, habe in der Folge auf dem Pannenstreifen angehalten und den nächsten Motorradfahrer - zufälligerweise den Berufungsbeklagten\n- abgewartet und sei erst dann weiter gefahren, weshalb er den Anhalteposten erst\nnach dem Berufungsbeklagten erreicht habe. Denn zum einen hat der Berufungsbeklagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November\n2001 ausgesagt, er habe weder unmittelbar vor noch hinter sich einen Motorradfahrer festgestellt (act. 3.7, S. 3). Noch viel stärker ins Gewicht fällt zum andern aber,\n15\n\ndass der Berufungsbeklagte den anderen Motorradfahrer auf jeden Fall hätte sehen\nmüssen, wenn dieser auf dem Pannenstreifen gewartet hätte. Oder er hätte ihn\nüberholen müssen, falls der andere Motorradfahrer nicht auf den Pannenstreifen\ngefahren wäre, sondern einfach die Geschwindigkeit massiv verringert hätte, um\nden nächstfolgenden Motorradfahrer passieren zu lassen. Unter diesen Umständen\naber hätte es sich offensichtlich und sehr deutlich aufgedrängt, zur Verteidigung klar\nund unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sich ein anderer Motorradfahrer\nauf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten befunden habe. Der\nBerufungsbeklagte hat aber weder in einer Einvernahme noch vor Schranken des\nGerichts auch nur angedeutet, geschweige denn geltend gemacht, er habe auf der\nStrecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten einen anderen Motorradfahrer gesehen. Dass ein anderer Motorradfahrer die Autostrasse zwischen der Messstelle und dem Anhalteposten verlassen haben könnte, kann aufgrund der Tatsache\nausgeschlossen werden, dass es auf diesem Streckenabschnitt keine Ausfahrt gab\n(vgl. Kartenausschnitt, act. 3.14). Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten\nist somit davon auszugehen, dass auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem\nAnhalteposten kein Motorradfahrer auf dem Pannenstreifen wartete oder vom Berufungsbeklagten überholt wurde. Dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor\ndiesem fahrender Motorradfahrer gemessen worden sein könnte, ist somit auszuschliessen.\n\ne) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Vergleich des Videofilms und der zwei Videoprints mit der Fotografie des Berufungsbeklagten, welche am 2. Oktober 2001 am Anhalteort gemacht worden ist, zum Ergebnis führt,\ndass es sich auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe Motorrad handelt. Weiter haben sich die Aussagen von Wm mbA J. als glaubhaft erwiesen. Wm\nmbA J. hat ausgesagt, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr ein Motorradlenker\nin einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm auf einem Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O. die Messstelle mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h passiert habe. Er habe vor und nach diesem Motorrad\nkein weiteres Motorrad wahrgenommen. Unbestrittenermassen befuhr der Berufungsbeklagte zur angegebenen Zeit die Strecke, wo die Geschwindigkeitskontrolle\ndurchgeführt wurde. Ebenso unbestritten trug er ein auffallendes Lederkombi und\neinen mehrfarbigen Helm und fuhr ein Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons\nO.. Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten selbst kann im Weiteren ausgeschlossen werden, dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor ihm fahrender\nMotorradfahrer gemessen worden sein könnte. Schliesslich traf ein anderer Motorradfahrer erst ca. fünf bis zehn Minuten (act. 3.11, S. 4) beziehungsweise ca. fünf-\n16\n\nzehn Minuten später (act. 3.12, S. 2) als der Berufungsbeklagte auf dem Anhalteplatz ein; dieser trug einen dunklen Helm und ein dunkles Kombi (act. 3.12, S. 2).\nUnter diesen Umständen aber bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine\nZweifel, dass es sich bei dem bei der Geschwindigkeitskontrolle auf der A 13 bei N.,\nnördlich der M., am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr gemessenen Motorradfahrer um\nden Berufungsbeklagten handelte.\n\nf) Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung\nvom 12. März 2002 (act. 3.19) geht im Weiteren eindeutig hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung den „Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr“ vom 10. August 1998 des UVEK genügt (S. 6). Der Gutachter hat wörtlich festgehalten, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt worden ist (Gutachten, act. 3.19, S. 2 unten). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass die leichte Linkskurve, in die der Motorradfahrer eingeschwenkt ist,\nkeinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hatte (Gutachten, act. 3.19, S. 6).\nDer für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge, entspricht gemäss Gutachten mindestens der tatsächlich\ngefahrenen Geschwindigkeit und stimmt mit dem fotogrammetrisch ermittelten Wert\ninnerhalb der Messunsicherheit überein (Gutachten, act. 3.19, S. 6). Aufgrund des\nGutachtens steht somit fest, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgte\nund die dabei ermittelte Geschwindigkeit mindestens der tatsächlich gefahrenen\nentspricht. Der Berufungsbeklagte hat denn vor Schranken des Gerichts auch anerkannt, dass die Messung an sich richtig sei.\n\ng) Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungsbeklagte am 2. Oktober\n2001 um 15.37 Uhr auf der A 13, nördlich der M., auf seinem Motorrad mit einer\nGeschwindigkeit von mindestens 146 km/h gefahren ist.\n\n"}