{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Auch aufgrund des beim Fahren\nentstehenden Luftwiderstandes und der entstehenden Geräusche im Helm, die sich\nentsprechend der Geschwindigkeit veränderten, sei er sicher, dass er nie so schnell\ngefahren sei. Diese Argumente des Berufungsbeklagten vermögen nicht zu überzeugen. Wenn er ausführt, er sei ein ungeübter Motorradlenker und sehr unsicher\ngewesen, so spricht dies augenscheinlich nicht zwingend dafür, dass er sich immer\nan die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat beziehungsweise nie mit der gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h gefahren ist. Auch ungeübte und unsichere Motorradlenker können unstreitbar die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten\nund mit einer Geschwindigkeit in der Grössenordnung der gemessenen unterwegs\nsein, insbesondere wenn die Fahrstrecke - wie im vorliegenden Fall, wo sich aus\ndem Kartenausschnitt (act. 3.14) ergibt, dass es sich bei der Strecke vor und nach\ndem Messposten um eine Gerade handelt, die in eine leichte, langgezogene und\nzumindest teilweise einsehbare Linkskurve übergeht - keine besonderen Anforderungen stellt und verhältnismässig übersichtlich ist. Im Übringen hat der Berufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden, dass er während der\nFahrt am 2. Oktober 2001 zumindest einmal mit 130 km/h gefahren ist, was belegt,\ndass er auch als ungeübter Motorradfahrer sich nicht permanent an die Höchstgeschwindigkeit hielt und auch sehr schnell fuhr. Der Berufungsbeklagte hat anlässlich\nder Berufungsverhandlung im Weiteren ausgeführt, dass es sich bei der Ducati um\nein starkes und schnelles Motorrad gehandelt habe. Man habe nur wenig Gas geben müssen, um schnell an Geschwindigkeit zuzulegen. Es war unter diesen Umständen daher - auch für einen ungeübten Motorradlenker - ohne weiteres möglich,\nmit der Ducati die gemessene Geschwindigkeit zu fahren und insbesondere auch\nohne grosse Anstrengung zu erreichen. Der Berufungsbeklagte hat in der Berufungsverhandlung angefügt, er sei jedoch immer recht niedertourig gefahren, wegen\ndem schwächeren Drehmoment. Dazu ist festzuhalten, dass ein schwächeres Drehmoment nach der allgemeinen Erfahrung vor allem beim Beschleunigen sowie beim\nBefahren von ansteigenden Strecken eine Rolle spielt. Bei ebener Strecke oder gar\nbei Gefälle können aber zweifellos auch bei niederen Touren und entsprechend hohem Gang hohe Geschwindigkeiten erreicht und beibehalten werden. Vorliegend\nnun ist aufgrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte von N. in Richtung L.\nunterwegs war und damit in Fliessrichtung des Hinterrheins fuhr, anzunehmen, dass\ndie Strecke eben war oder sogar ein zumindest leichtes Gefälle aufwies. Dass der\nBerufungsbeklagte nach eigenen Angaben niedertourig gefahren sein will, spricht\n14\n\ndaher in keiner Weise gegen eine gefahrene Geschwindigkeit von 146 km/h. Dieses\nErgebnis wird auch von der Überlegung gestützt, dass es sich nach Angaben des\nBerufungsbeklagten bei der Ducati um ein starkes Motorrad gehandelt hat, dessen\nHöchstgeschwindigkeit sicherlich über 200 km/h lag. In einem hohen Gang ist mit\ndiesem Motorrad ohne Zweifel auch bei niedertourigem Fahren auf ebener Strecke\neine hohe Geschwindigkeit erreichbar. Schliesslich überzeugt auch der Hinweis des\nBerufungsbeklagten nicht, dass er aufgrund des Luftwiderstandes und der Geräusche im Helm mit Sicherheit bemerkt hätte, wenn er dermassen schnell gefahren\nwäre. Er führte dazu näher aus, dass er während der Fahrt einmal bewusst auf den\nTacho geschaut und festgestellt habe, dass er 130 km/h gefahren sei. Dabei habe\ner auch den Luftwiderstand und die Helmgeräusche wahrgenommen. Er habe daher\ngewusst, wie Luftwiderstand und Helmgeräusche sich bei dieser Geschwindigkeit\nanfühlten beziehungsweise anhörten. Er könne aufgrund des erlebten Luftwiderstandes und der Helmgeräusche sagen, dass er nie schneller als 130 km/h gefahren\nsei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Seiten-, Rücken- oder Frontwind\nund andere Einflüsse den verspürten Luftwiderstand und auch die Helmgeräusche\nohne Zweifel stark beeinflussen können. Selbst für einen erfahrenen Motorradlenker\nwäre es daher ohne Zweifel schwierig, allein aufgrund von Luftwiderstand und\nHelmgeräuschen die gefahrene Geschwindigkeit korrekt zu schätzen. Beim Berufungsbeklagten handelte es sich nach eigenem Bekunden um einen ungeübten Motorradlenker mit sehr lange zurückliegenden Erfahrungen auf einem ganz anderen\nMotorrad. Unter diesen Umständen aber erscheint es als völlig ausgeschlossen,\ndass er allein aufgrund von Luftwiderstand und Helmgeräuschen die gefahrene Geschwindigkeit zuverlässig bestimmen konnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die\nAusführungen des Berufungsbeklagten nicht überzeugen. Sie vermögen daher\nauch die Aussagen des Zeugen Wm mbA J. in keiner Weise zu erschüttern.\n\n"}