{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach seiner Erinnerung seien im Weiteren in der fraglichen Zeitspanne keine\nanderen Motorradfahrer an der Anhaltestelle vorbeigefahren, wobei er aber den\nVerkehr nicht genau habe beobachten können, wenn er gerade einen fehlbaren\nLenker habe anhalten müssen.\n\ncc) Die beiden Polizeibeamten H. und G., welche am 2. Oktober 2001 als\nSachbearbeiter am Anhalteposten Verzeigungen aufgenommen haben, haben\ngemäss Aktenlage die Meldung von Wm mbA J. nicht mitgehört, weshalb sie dazu\nnichts aussagen konnten. Bezüglich der Frage nach anderen Motorrädern, die den\nAnhalteposten nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten passiert haben könnten, gab Kpl H. bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 20. Dezember 2001 als Zeuge zu Protokoll, er habe im fraglichen Zeitpunkt der Verzeigung\ndes Berufungsbeklagten keine weiteren Motorräder gesehen, die am Ort der Geschwindigkeitskontrolle vorbeigefahren seien. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt\nauch noch eine andere Verzeigung entgegennehmen müssen. Der Polizeibeamte\nG. führte diesbezüglich bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17.\nJanuar 2002 als Zeuge aus, er könne sich nur an zwei Motorradfahrer erinnern, die\nwährend der Zeitspanne der Geschwindigkeitskontrolle am Anhalteplatz vorbeigekommen seien, nämlich an den Berufungsbeklagten sowie an einen weiteren Motorradfahrer, der selbständig angehalten und ihm einen Vorfall im Zusammenhang\nmit einer Verkehrsregelverletzung eines entgegenkommenden Fahrzeugs geschildert habe. Dieser zweite Motorradfahrer sei etwa zehn bis 15 Minuten nach dem\nBerufungsbeklagten am Anhalteplatz eingetroffen. Der Berufungsbeklagte gab jedoch - nachdem die Messung um 15.37 Uhr erfolgt und kein zweites Motorrad gemessen worden war - selbst an, er sei um 15.40 Uhr von der Polizei angehalten\nworden (vgl. act. 3.13 und 3.7 S. 3). Auf entsprechende Frage führte der Polizeibeamte G. im Weiteren aus, er habe sich nicht auf den normalen Verkehrsfluss konzentrieren können, wenn er gerade eine Anzeige habe bearbeiten müssen. Sonst\nhabe er sich so gut als möglich auf den Verkehrsfluss konzentriert.\n\ndd) Den Aussagen von Fw I. kann entnommen werden, dass er sich anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2001 nicht mehr in allen Einzelheiten an\ndie Ereignisse des 2. Oktober 2001 erinnern konnte. Seine damaligen Aussagen\nsind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sowohl in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 als auch in der untersu-\n12\n\nchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 hat er jedoch klar\nausgesagt, Wm mbA J. habe ihm mitgeteilt, dass ein Solofahrer mit einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden sei. In beiden Einvernahmen wies Fw I. zudem\ndarauf hin, dass nach seiner Erinnerung kein weiteres Motorrad kurz vor und nach\ndem Anhalten des Berufungsbeklagten den Anhalteposten passiert habe. Insoweit\nsind seine Aussagen im Kerngehalt klar und widerspruchsfrei. - Die Aussagen von\nWm mbA J. sind klar, bestimmt, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Er blieb\nkonstant bei seinen gemachten Aussagen und liess sich auch vom Umstand, dass\nFw I. den Vorfall zunächst teilweise anders schilderte, nicht beirren. Im übrigen vermögen die zu Beginn abweichenden Aussagen von Fw I. die Aussagen von Wm\nmbA J. nicht zu erschüttern. Fw I. hat selbst ausgeführt, dass er sich nicht mehr an\nden genauen Wortlaut der Meldung von Wm mbA J. erinnern könne (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. Dezember 2001, act. 3.9, S. 3). Die Differenzen in den Aussagen betreffen nun aber gerade den genauen Inhalt dieser Meldung. Nachdem sich Fw I. nicht mehr genau erinnern konnte, Wm mbA J. über den\nInhalt seiner Meldung jedoch keine Zweifel hatte, sprechen die anfänglichen Differenzen in den Aussagen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung von\nWm mbA J.. Sie belegen einzig den erwähnten Umstand, dass Fw I. sich im Zeitpunkt der Befragung nicht mehr wortwörtlich an die Meldung erinnerte. Auch die\nTatsache, dass sich ein weiterer Motorradfahrer beim Anhalteposten meldete, als\nder Berufungsbeklagte bereits dort war, vermag die Aussagen von Wm mbA J. nicht\nzu erschüttern, obwohl er zu Protokoll gab, dass er keinen weiteren Motorradfahrer\ngesehen habe. Denn Wm mbA J. hat auch ausgesagt, dass er beim Aufräumen\nmöglicherweise nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeigefahren sei. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Wm mbA\nJ. den Berufungsbeklagten, der ihm bis zu diesem Vorfall unbekannt war, grundlos\nbeschuldigen sollte. Überdies hat er kein Interesse am Ausgang des Prozesses und\nes sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Die Aussagen\nvon Wm mbA J. sind daher glaubhaft. - Die Polizeibeamten H. und G. schliesslich\nbestätigen, dass nach ihrer Wahrnehmung im Zeitpunkt, als der Berufungsbeklagte\nangehalten wurde, kein weiterer Motorradfahrer den Anhaltepunkt passiert habe.\n\nc) Die Aussagen von Wm mbA J. vermag sodann auch der Berufungsbeklagte mit seinen Ausführungen nicht zu erschüttern. Der Berufungsbeklagte macht\ngeltend, er sei sich sicher, dass er während seiner ganzen Fahrt am 2. Oktober\n2001 nie schneller als 120 km/h bis 130 km/h gefahren sei, weshalb es sich vorlie-\n13\n\n"}