{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "grobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:25", "Checksum": "afa23c513e9403a919cfbecb8e23cf8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44\nRegeste:\ngrobe Verletzung von Verkehrsregeln | Strassenverkehrsgesetz\n\n b) aa) Bei der Geschwindigkeitskontrolle am Nachmittag des 2. Oktober 2001\nbediente Wm mbA J. die Laserpistole. Er gab in seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2001 (act. 3.6) zu Protokoll, er habe den\nMotorradfahrer etwa in einer Entfernung von 300 m wahrgenommen. Er habe dabei\ndas Gefühl gehabt, der Motorradfahrer sei sehr schnell unterwegs, weshalb er die\nLaserpistole um 180° gedreht habe, um das Motorrad von hinten bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit messen zu können. Die Messung sei auch problemlos\nmöglich gewesen. Indessen habe das Kontrollschild des Motorrads aufgrund der\nSonneneinstrahlung dermassen reflektiert, dass die Ziffern auf der Videoaufnahme\nnicht lesbar gewesen seien. Von Auge aber habe er einen Teil der Kontrollschildziffern noch wahrnehmen können. Er habe seinem Kollegen per Funk sofort mitgeteilt,\ndass das Kontrollschild auf der Videoaufnahme nicht lesbar sei. Er habe weiter\ndurchgegeben, dass der Motorradlenker ein auffallendes Motorradkombi trage und\ndass das Motorrad Kontrollschilder des Kantons O. habe. Dass es sich um eine\nDucati gehandelt habe, habe er nicht durchgeben können, da er die verschiedenen\nMotorradmarken nicht kenne. Die Frage, ob es zu einer Verwechslung mit einem\nanderen Motorradfahrer habe kommen können, beantwortete er klar mit nein, denn\ndas fragliche Motorrad sei das einzige gewesen, welches während der Geschwindigkeitskontrolle in Richtung L. gefahren sei. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 zwischen Wm mbA J. und Fw I. (act. 3.11),\nder am 2. Oktober 2001 Anhalteposten der Gruppe war, welche die fehlbaren Lenker von der Strasse nahm, erklärte Wm mbA J., er habe als erstes I. mitgeteilt, dass\nnächstens ein Motorrad mit den Kontrollschildern O. eintreffen werde und dass er\ndieses aufgrund der Messung anhalten müsse. Er habe weiter mitgeteilt, dass es\nsich um einen Solofahrer handeln würde, welcher ein auffallendes Motorradkombi\nund einen mehrfarbigen Helm trage. Der Helm weise irgendwelche Längsstreifen\nauf. Er habe dann den Film zurückgespult und festgestellt, dass das Kontrollschild\nnicht lesbar gewesen sei. Auf die Frage, ob er während dem Zurückspulen ein Fahrzeug, das an ihm vorbei gefahren sei, hätte übersehen können, antwortete der\nZeuge, dass dies fast nicht möglich sei, da er sich anlässlich der Messung sehr nah\n10\n\nbei der Strasse befunden habe und deshalb im Augenwinkel mitbekommen hätte,\nwenn ein Fahrzeug vorbeigefahren wäre. Es sei aber möglich, dass er beim Aufräumen der Messstelle nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeigefahren sei. Schliesslich verneinte er auf entsprechende Frage mit Bestimmtheit,\ndass ein Motorradfahrer während des Zurückspulens der Videoaufnahme seinen\nKontrollpunkt unbemerkt hätte passieren können.\n\nbb) Fw I. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom\n20. Dezember 2001 (act. 3.9) zunächst zu Protokoll, dass er sich sicher sei, dass in\nder fraglichen Zeitspanne nur ein einziges Motorrad in die erwähnte Geschwindigkeitskontrolle geraten sei. Unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung des Berufungsbeklagten und im Anschluss daran seien keine weiteren Motorräder gemessen\nworden oder am Anhalteposten vorbeigefahren. Im Weiteren habe ihm Wm mbA J.\nper Funk mitgeteilt, dass ein Motorrad mit stark übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und von ihm gemessen worden sei. Auf diesem Motorrad sei eine Person, die\neinen auffälligen Kombianzug trage. Wm mbA J. habe sodann den Videofilm ansehen müssen. Inzwischen sei der Motorradfahrer bei ihm eingetroffen. Er habe dann\nvon Wm mbA J. die Meldung erhalten, dass auf dem Videofilm das Kontrollschild\naufgrund der Sonneneinstrahlung nicht ablesbar sei. In der Folge hätten sie vom\nBerufungsbeklagten und seinem Motorrad Fotos gemacht. Weiter hielt Fw I. fest,\ndass Wm mbA J. mitgeteilt habe, es handle sich um ein Kontrollschild aus der\nSchweiz, um ein U-Schild. Er habe auch klar die Marke des Motorrades, nämlich\neine Ducati, bekannt gegeben. Auf Vorhalt der Aussagen von Wm mbA J. führte Fw\nI. aus, er wisse jetzt, dass es sich um eine Ducati gehandelt habe, aber er wisse\nnicht mehr, wie die Meldung von Wm mbA J. wortwörtlich gelautet habe. Bezüglich\ndes Kontrollschildes wolle er sich nicht für seine Aussage behaften lassen. Es sei\nmöglich, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, dass es sich um ein Kontrollschild aus\ndem Kanton O. handeln würde, er könne dies aber nicht absolut als richtig bestätigen. In der Konfronteinvernahme von Wm mbA J. und Fw I. vom 17. Januar 2002\n(act. 3.11) erklärte Fw I. die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen\nvon Wm mbA J. damit, dass er sich zu wenig auf die Einvernahme vom 20. Dezember 2001 vorbereitet habe. Er habe noch gewusst, dass es sich um ein gemietetes\nMotorrad gehandelt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dieses Motorrad ein U-Schild oder allenfalls sogar ein V-Schild gehabt habe. Im Nachhinein habe\ner das Laserprotokoll angeschaut. Dort könne man sehen, dass am 2. Oktober 2001\nbei der besagten Kontrolle nur ein Motorrad der Marke Ducati und mit dem Kontrollschild O. aufgeführt sei. Dieses Laserprotokoll sei direkt vor Ort erstellt worden. Die\nMöglichkeit, dass er ohne Kenntnisse von irgendwelchen Angaben einfach das der\n11\n\n"}