{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind\ndabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von\ndemjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz\nfür die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage spricht unter\nanderem die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahr-\n8\n\nheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen\noder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmigkeit mit\nden Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft\nwerden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien von Arntzen (Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster Stelle die Aussage\nselbst. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad der Detaillierung und\nder inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität der Aussage. Die Glaubwürdigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinanderliegenden Befragungen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich\nmassgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld\nergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).\n\na) Bezüglich der Videoaufnahme und den zwei Videoprints (Fotoblatt, act.\n3.2, Nr. 1 und 2) ist festzuhalten, dass sie entgegen der Meinung der Vorinstanz\nund des Berufungsbeklagten einige auffallende Merkmale erkennen lassen, die sich\nauch auf der Fotografie (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 3) finden, welche vom Berufungsbeklagten und seinem Motorrad am 2. Oktober 2001 am Anhalteposten gemacht worden ist. Neben dem dunklen, breiten Längsstreifen auf dem Helm und den dunklen\nEcken auf der Schulter des Lederkombis, die sowohl auf dem Videofilm und den\nVideoprints als auch der Fotografie zu finden sind, betreffen die Merkmale vor allem\ndas Motorrad. Ohne Zweifel ist die Anordnung der zwei Auspuffrohre direkt neben\neinander, oberhalb des Kontrollschilds und unmittelbar unter dem verlängerten Sitz\nhervorstechend. Dieses sehr auffällige Merkmal lässt sich sowohl auf dem Videofilm\nund dem zweiten Videoprint als auch auf der Fotografie einwandfrei erkennen. Es\nspricht daher einiges dafür, dass es sich beim Motorrad auf dem Videofilm und den\nVideoprints und dem vom Berufungsbeklagten gefahrenen Motorrad um Modelle\nzumindest der selben Marke handelt. Der Berufungsbeklagte hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung beim Betrachten des Videofilmes zugestanden, dass\nes sich auf dem Film wohl um eine Ducati handeln müsse. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei Motorrädern der Marke Ducati\n9\n\ndie Anordnung der Auspuffrohre in der beschriebenen Art nur bei bestimmten aktuellen Modellreihen üblich ist, was den Kreis möglicher Motorräder stark eingrenzt.\nDie Auswertung des Videofilmes sowie des Fotoblattes ergibt somit, dass sich verschiedene markante Merkmale sowohl auf dem Videofilm und den Videoprints als\nauch auf der Fotografie finden, was zweifellos zum Ergebnis führt, dass es sich mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe\nMotorrad handelt.\n\n"}