{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\n6\n\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Vorliegend unbestritten ist, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr\nauf der A 13 bei N., nördlich der M., ein Motorradfahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Graubünden geriet, wobei die gemessene Geschwindigkeit, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, 146 km/h betrug. Ebenso wenig wird\nbestritten, dass diese Geschwindigkeit korrekt gemessen wurde. Der Berufungsbeklagte hat dies vor Schranken des Gerichts anerkannt. Er bestreitet jedoch, dass er\nder Motorradfahrer gewesen sei, dessen Geschwindigkeit gemessen worden ist. Es\nmüsse sich vielmehr um eine Verwechslung handeln. Es geht somit vorliegend vorerst um die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass\nder Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen\nhat oder nicht. Wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft des Berufungsbeklagten ergeben, ist in einem weiteren Schritt die verschuldensadäquate\nStrafe zuzumessen.\n\n3. Es ist Aufgabe des Gerichtes, die materielle Wahrheit bezüglich des\nSachverhaltes zu ermitteln, der Gegenstand des Verfahrens bildet. Dabei hat das\nGericht die vorhandenen Beweise zu würdigen. Bei der Würdigung der Beweismittel\nentscheidet das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs.\n2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur\n1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen\nzu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein\nabsoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2\nEMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob\nsich der Sachverhalt so verwirklicht hat, oder mit anderen Worten Zweifel an den\ntatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE\n124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es\nmuss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln,\ndas heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdängen (BGE 120\nIa 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich mög-\n7\n\nlichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte\nBeweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu\nbeseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O.,\nN 289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher\nsich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der\nStaatsanwaltschaft oder jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag.\nErst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den\nAngeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31;\nPadrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein Freispruch zu erfolgen. Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen,\nAuskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, als vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die\nÜberzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die\nBeweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35;\nHauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S.\n269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999,\nS. 2). Im Folgenden sind nun die vorhandenen Beweismittel zu würdigen. Dabei\nsind neben der Videoaufnahme, den zwei Videoprints und der Fotografie die Aussagen der Polizeibeamten sowie die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst von\nbesonderem Interesse.\n\n"}