{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Aussagen der Polizisten aber würden sich als sehr unsicher erweisen, seien sie doch\nin den verschiedenen Einvernahmen von den Polizisten selbst immer wieder relativiert worden. Zudem würden sich die Zeugenaussagen teilweise widersprechen,\nohne dass die Zeugen für diese Widersprüche überzeugende Erklärungen hätten\ngeben können. Eine Verwechslung zwischen dem Angeklagten und einem anderen\nMotorradfahrer könne unter diesen Umständen nicht völlig ausgeschlossen werden,\nweshalb A. freizusprechen sei.\n4\n\nD. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25.\nNovember 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Sie\nbeantragt:\n„1. Das Urteil sei aufzuheben.\n2. A. sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27\nAbs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff.\n2 SVG schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister sei\nauf ein Jahr festzusetzen.\n4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“\n\nIn der Begründung macht sie geltend, die Zweifel des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein an der Sachverhaltsdarstellung gemäss Anklageschrift und an\nden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten hielten einer näheren Überprüfung nicht stand. Eine Verwechslung des Angeklagten mit einem anderen Motorradfahrer, welcher im selben Zeitpunkt mit der gleichen Bekleidung und\ngleichem Helm sowie einem Kontrollschild aus dem Kanton Baselland unterwegs\ngewesen sei und zudem vom Zeugen J. und allen anderen Polizeibeamten übersehen worden wäre, sei gemäss Aktenlage praktisch ausgeschlossen. Damit seien die\nvom Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein mit einer rein abstrakten und theoretischen Möglichkeit einer Verwechslung begründeten Zweifel ausgeräumt.\n\nE. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein auf die Einreichung einer Vernehmlassung. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 stellte A. folgende Rechtsbegehren:\n„1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. November 2002 sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzlicher\nMehrwertsteuer zulasten des Kantons Graubünden.“\n\nEr macht in der Begründung geltend, die Aussagen der Polizeibeamten seien\nmehr als nur widersprüchlich, wogegen er von allem Anfang an immer dasselbe zu\nProtokoll gegeben habe. Seine Ausführungen seien in sich geschlossen und würden\nin jeder Beziehung glaubhaft klingen. Die sich widersprechenden Zeugenaussagen\nder Polizeibeamten seien nicht geeignet, um begründete und berechtigte Zweifel an\nseiner Täterschaft zu beseitigen. Ebenso wenig ergebe ein Vergleich zwischen dem\n5\n\nvom kontrollierten Motorradlenker mit der Laserpistole geschossenen Foto und dem\nam Anhalteplatz von ihm gemachten Foto zuverlässige Anhaltspunkte für seine\nTäterschaft. Die Vorinstanz habe ihn daher zu Recht freigesprochen. Weil er seine\nArgumente auch noch mündlich vor dem Kantonsgerichtsausschuss vortragen\nwolle, verlange er zudem die Durchführung einer Berufungsverhandlung.\n\nF. Am 19. Februar 2003 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen\nRechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer. Die Staatsanwaltschaft\nGraubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der\nHauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Insbesondere hielt\ner auf entsprechende Frage fest, dass er der Meinung sei, die gemessene Geschwindigkeit sei korrekt erfasst worden, es sei jedoch ein anderer Motorradfahrer\nund nicht er gemessen worden. Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer hielt sich\nan seine bereits mit der Vernehmlassung vorgebrachten Anträge und deren Begründung.\n\nIn seinem Schlusswort hielt A. nochmals fest, dass es sich um eine Verwechslung gehandelt haben müsse. Er werde heuer 50 Jahre alt. In diesem Alter\nfahre er nicht mit 150 km/h durch eine Kurve.\n\nMit Einverständnis von A. und seinem Rechtsvertreter wurde auf eine mündliche Eröffnung des Urteils im Anschluss an die Beratung verzichtet und das Urteil\nam 20. Februar 2003 Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer vom Vorsitzenden\nfernmündlich mitgeteilt.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n"}