{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-02-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-44_2003-02-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_44_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f5891ab9d2e39ee9c95fb2b28b29cb3d3cfe4b4b2bf42eaa2c997b00b0846c8bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_44", "Checksum": "44a32983ff34a640d9efe8bc4577d8db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 19.02.2003 SB 2002 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 19.02.2003 SB 2002 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 02 44\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen-\nRyser.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nder S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 29. August 2002, mitgeteilt am 12. November 2002, in Sachen gegen A., Angeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse\n1, 7002 Chur,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. A. wurde am 26. November 1953 in B. geboren. Zusammen mit zwei\nSchwestern wuchs er bei seinen Eltern in C. auf, wo er die Primar- und die Realschule besuchte. Anschliessend absolvierte er mit Erfolg eine vierjährige Lehre als\nFEAM. In der Folge arbeitete er von 1983 bis 1998 bei der Computerfirma D. als\nAussendienstmitarbeiter. Danach absolvierte A. eine Zusatzausbildung als Betriebsökonom und war als Verkaufsleiter Schweiz bei einer Handelsunternehmung\ntätig. Zur Zeit ist er in der Geschäftsleitung der Handelsunternehmung E. tätig. Sein\nmonatliches Einkommen beläuft sich dabei nach seinen Angaben auf rund Fr.\n10'000.--. A. besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden.\n\nAm 6. September 1986 heiratete A. F.. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder\nhervor.\n\nA. ist weder im schweizerischen Strafregister noch im ADMAS verzeichnet.\n\nB. Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 wurde A. wegen grober Verletzung\nvon Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt.\n\nDem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Mai 2002 folgender Sachverhalt zugrunde:\n„Am Dienstag, 2. Oktober 2001, fuhr der Angeklagte mit dem Motorrad\nKennzeichen P. über die Autostrasse A 13 von K. in Richtung L.. Nördlich der M., wo die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, geriet A. um 15.37 Uhr in eine Geschwindigkeitskontrolle der\nKantonspolizei Graubünden. Die mittels des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Lastec Video LTI 20.20 auf eine Distanz von 81,5 m festgestellte und registrierte Fahrgeschwindigkeit betrug 151 km/h. Nach\nAbzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h beläuft sich die massgebende\nFahrgeschwindigkeit auf 146 km/h.\nBei der Messstelle ist die Autostrasse A 13 zweispurig mit einer Nordund einer Südspur geführt, wobei die beiden Fahrspuren mit einer Leitlinie getrennt sind. Anlässlich der Messung befuhr der Angeklagte eine\nleichte und langgezogene Linkskurve. Es herrschten damals gute\nStrassen- und Sichtverhältnisse. Konkret gefährdet wurde niemand.\nLaut Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung\nvom 12. März 2002 genügt die fragliche Geschwindigkeitsmessung\nden ‚technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im\nStrassenverkehr’ vom 10. August 1998 des UVEK. Im Wesentlichen\nführt der Gutachter dabei aus, dass der für die Ahndung massgebende\nGeschwindigkeitswert von 146 km/h (abzüglich 5 km/h Toleranz) mindestens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit entspreche, wo-\n3\n\nbei die leichte Linkskurve, in welche der Motorradfahrer einschwenkte,\nkeinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hat.\nDer Angeklagte bestreitet, die in Frage stehende Geschwindigkeitsverletzung begangen zu haben, weshalb er die fragliche Geschwindigkeitsmessung auch nicht anerkennt.“\n\nC. Mit Urteil vom 29. August 2002, mitgeteilt am 12. November 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein:\n„1. A. wird von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung\nmit Art. 90 Ziff. 2 SVG freigesprochen.\n2. a) Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden,\nbestehend aus:\n- Barauslagen Fr. 1'822.80\n- Untersuchungsgebühren Fr. 1'700. - -\ntotal Fr. 3'522.80\ngehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\nb) Die Kosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus:\n- Gerichtsgebühr Fr. 1'500.--\n- Schreibgebühr Fr. 240.--\ntotal Fr. 1'740.--\ngehen zu Lasten der Gerichtskasse.\nAusseramtlich wird A. mit Fr. 800.-- aus der Gerichtskasse entschädigt (und dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt).\n3. Rechtsmittelbelehrung.\n4. Mitteilung.“\n\n"}