4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 3 StPO vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. M. N. R. wird mit zwei Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse bestraft. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.