Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass M. N. R. in mehrfacher Weise gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG verstossen hat und ihn dabei ein nicht unerhebliches Verschulden trifft. Trotz der Kumulation der Bussen nach Art. 23 Abs. 4 ANAG muss die Höhe der Busse sich an den finanziellen Möglichkeiten des Berufungsklägers orientieren. Angesichts der oben dargelegten Umstände erscheint es daher als angemessen, dass dem Berufungsantrag entsprochen und die Busse auf Fr. 1´000.-- reduziert wird .