tuation des Berufungsklägers kaum einbringlich wäre. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Busse von Fr. 5´000.-- neben Verfahrenskosten von Fr. 2´846.-- als zu hoch, da eine Busse nicht den Betrag überschreiten sollte, den die frei verfügbaren Einkünfte des Verurteilten in einem Jahr erreichen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 20). Es muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die IV-Rente gerade einmal den notwendigen Lebensunterhalt abzudecken vermag und nur eine geringe Reserve übrig bleiben dürfte. Strafmilderungsgründe liegen hingegen keine vor.