Über Vermögen verfügt der Berufungskläger nicht und nach eigenen Angaben hat er Schulden im Umfang von ca. Fr. 50´000.--. Die Frage der Einziehung gemäss Art. 59 StGB kann offengelassen werden, da die Vorinstanz keine solche angeordnet hat und weder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist noch Hinweise in den Akten dazu vorhanden sind. Eine Ersatzabgabe im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 StGB kommt nicht in Frage, weil einerseits kein genügender Nachweis eines Gewinns vorliegt und andererseits die Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Si- 9