in verschiedenen Betrieben gearbeitet hat. Nach der damals noch geltenden Pränumerandomethode dienten die Einkommen aus den Jahren 97/98 als Steuerfaktoren für die Berechnung der Steuer für die Steuerperiode 99/00. Diese Angaben können daher nicht als Nachweis für die aktuelle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers dienen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, Bern/Stuttgart/Wien 1997, § 11 N 13 ff.). M. N. R. ist seither arbeitslos und kann aufgrund seiner 100%- igen Invalidität keiner Arbeit mehr nachgehen. Er ist einzig auf die IV-Rente angewiesen. Über Vermögen verfügt der Berufungskläger nicht und nach eigenen Angaben hat er Schulden im Umfang von ca. Fr. 50´000.--.