Zu entscheiden ist somit nur noch über die Höhe der auszufällenden Busse. Für die in Frage stehende Bussbemessung ist insbesondere auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Weder in der Ergänzung der Anklageschrift noch im angefochtenen Urteil wurde die Busshöhe in ein Verhältnis zu den aktuellen finanziellen Möglichkeiten und Verpflichtungen des Berufungsklägers gesetzt. Die Vorinstanz hat die von der Anklage beantragten Fr. 6´000.-- lediglich auf Fr. 5´000 .-- gesenkt, da der Berufungskläger nicht mehr im Café arbeite. Für das Steuerjahr 99/00 wurde ein Reineinkommen von Fr. 46´200.- - veranlagt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungskläger noch bis 1999