In einem zweiten Schritt gilt es die Täterkomponente zu prüfen. Strafmindernd wirken sich sein guter Leumund und das Fehlen von Vorstrafen aus. In der Berufungsschrift bestreitet M. N. R. die Begehung der Straftat nicht mehr und äussert sich dahingehend, dass er aus seinen Fehlern gelernt und seine Schlüsse daraus gezogen habe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten ist nicht angefochten; über diese – im übrigen angemessene Strafe – ist daher nicht mehr zu befinden. Zu entscheiden ist somit nur noch über die Höhe der auszufällenden Busse.