angehörigen nicht für sich hätte arbeiten lassen dürfen. Des Weiteren hat er einen weit geringeren als den Minimallohn des Gastgewerbes an die Angestellten bezahlt, soweit überhaupt eine Entlöhnung erfolgt ist. Dies legt den Schluss nahe, dass er aus der Situation der Frauen einen finanziellen Gewinn erzielen wollte. Der Auffassung des Berufungsklägers, dass es sich nur um eine Finanzierung der Vereinstätigkeit des Vereins T. K. handelte, kann aufgrund der Tagesumsätze von Fr. 350.-- bis Fr. 500.-- so nicht gefolgt werden. Strafschärfend fällt zudem im Sinne von Art. 68 StGB die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht.