Die beiden Straftatbestände sind von M. N. R. in wiederholter Weise verwirklicht worden. In einem ersten Schritt gilt es die Tatkomponente zu prüfen. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht leicht wiegt. Aufgrund seines erlernten Berufes war für M. N. R. klar, dass er ohne entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung die vier ausländischen Staats- 8