Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Richter für den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Bussen verwirkt hat, eine Busse festlegt, die seinem Verschulden angemessen ist. Es ist daher vom System einer Gesamtbusse auszugehen. Spezialgesetzliche Bestimmungen, die eine Kumulation vorsehen, sind in Abweichung zu den allgemeinen Regeln des StGB möglich (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 68 N 16). Die Busse von Art. 23 Abs. 4 ANAG ist zu kumulieren.