Die Begründung der Strafzumessung muss in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen nennen und die Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung finden und wie sie gewichtet werden, das heisst ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fallen. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschär- fungs- und Strafmilderungsgründe, durch die erstens der Strafrahmen nach oben und nach unten erweitert wird und welche zweitens jedenfalls straferhöhend bzw. strafmindernd berücksichtigt werden müssen (BGE 118 IV 16, 117 IV 114 f.).