Bei der Zumessung der Busse ist die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass der Täter durch die Einbusse eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind untrennbar miteinander verbunden und sowohl das Einkommen, das Vermögen wie auch die finanziellen Lasten müssen berücksichtigt werden (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 48 N 5). Dies umfasst auch ein potentielles Einkommen, Familienstand und Familienstandspflichten, Beruf, Alter und Gesundheit.