je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 f., 116 IV 289 f. mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989, § 7 N 7 ff.). Daraus folgt, dass dem Sachrichter vorgeschrieben ist, welches die rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte bei der Strafzumessung sind. Es steht ihm jedoch - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der Natur der Sache her ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 117 IV 114).