In Frage steht nur die Busshöhe. Es gilt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung zu Recht eine Busse von Fr. 5´000.-- festgelegt hat. 3.a) Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen, wobei gemäss Art. 63 StGB die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Strafzumessung muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen, die ein Höchstmass an Gleichheit gewährleistet und überzeugend begründet und daher überprüfbar ist (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 63 N 3). 6