D. Mit dem Urteil vom 10. Juni 2002, mitgeteilt am 28. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt: 4 „1. M. N. R. ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG. 2. Dafür wird er mit zwei Monaten Gefängnis und Fr. 5´000.-- Busse bestraft. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren vorzeitig zu löschen.