Der Angeklagte hatte M. B. und I. H. in K. persönlich angeworben und ihnen je DM 75.-- für die Reise in die Schweiz ausgehändigt. In der Nacht vom 31.Oktober / 01. November 2000 reisten sie mit dem Linienbus von Z.-Z. in die Schweiz ein und wurden in B. von M. R. abgeholt. Fortan mussten sie im Café als Serviceangestellte arbeiten und wurden in der Wohnung des Angeklagten an der F. in C. untergebracht. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung für seine Mitarbeiterinnen hat sich M. R. in keinster Weise bemüht.