Dagegen erhob M. N. R. am 18. Februar 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und machte im Wesentlichen geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht zutreffe, jegliche Beweise fehlten und die Aussagen und Unterschriften der vier Frauen von der Staatsanwaltschaft durch Einschüchterung erzwungen worden seien. Mit der Begründung, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Mindestanforderungen genüge und die Akten ausreichende Anhaltspunkte für eine Anklageerhebung ergeben würden, wurde diese Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2002 abgewiesen.