B. Nach abgeschlossener Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Januar 2002 die Anklageverfügung. Dagegen erhob M. N. R. am 18. Februar 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und machte im Wesentlichen geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht zutreffe, jegliche Beweise fehlten und die Aussagen und Unterschriften der vier Frauen von der Staatsanwaltschaft durch Einschüchterung erzwungen worden seien.