{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-43_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_43", "Checksum": "2d0df6fddd52ab669ca17a9f281863b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das ANAG"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:31", "Checksum": "905014b5809ca2742eedfaab7ed40cc7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das ANAG\n\n In einem zweiten Schritt gilt es die Täterkomponente zu prüfen. Strafmindernd wirken sich sein guter Leumund und das Fehlen von Vorstrafen aus. In der\nBerufungsschrift bestreitet M. N. R. die Begehung der Straftat nicht mehr und äussert sich dahingehend, dass er aus seinen Fehlern gelernt und seine Schlüsse daraus gezogen habe. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von\nzwei Monaten ist nicht angefochten; über diese – im übrigen angemessene Strafe\n– ist daher nicht mehr zu befinden. Zu entscheiden ist somit nur noch über die Höhe\nder auszufällenden Busse. Für die in Frage stehende Bussbemessung ist insbesondere auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen. Weder in der Ergänzung der Anklageschrift noch im angefochtenen Urteil wurde die Busshöhe in\nein Verhältnis zu den aktuellen finanziellen Möglichkeiten und Verpflichtungen des\nBerufungsklägers gesetzt. Die Vorinstanz hat die von der Anklage beantragten Fr.\n6´000.-- lediglich auf Fr. 5´000 .-- gesenkt, da der Berufungskläger nicht mehr im\nCafé arbeite. Für das Steuerjahr 99/00 wurde ein Reineinkommen von Fr. 46´200.-\n- veranlagt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungskläger noch bis 1999\nin verschiedenen Betrieben gearbeitet hat. Nach der damals noch geltenden Pränumerandomethode dienten die Einkommen aus den Jahren 97/98 als Steuerfaktoren für die Berechnung der Steuer für die Steuerperiode 99/00. Diese Angaben\nkönnen daher nicht als Nachweis für die aktuelle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers dienen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, Bern/Stuttgart/Wien\n1997, § 11 N 13 ff.). M. N. R. ist seither arbeitslos und kann aufgrund seiner 100%-\nigen Invalidität keiner Arbeit mehr nachgehen. Er ist einzig auf die IV-Rente angewiesen. Über Vermögen verfügt der Berufungskläger nicht und nach eigenen Angaben hat er Schulden im Umfang von ca. Fr. 50´000.--. Die Frage der Einziehung\ngemäss Art. 59 StGB kann offengelassen werden, da die Vorinstanz keine solche\nangeordnet hat und weder ein entsprechender Antrag gestellt worden ist noch Hinweise in den Akten dazu vorhanden sind. Eine Ersatzabgabe im Sinne von Art. 59\nZiff. 2 StGB kommt nicht in Frage, weil einerseits kein genügender Nachweis eines\nGewinns vorliegt und andererseits die Ersatzabgabe aufgrund der finanziellen Si-\n9\n\ntuation des Berufungsklägers kaum einbringlich wäre. In Anbetracht der gesamten\nUmstände erscheint eine Busse von Fr. 5´000.-- neben Verfahrenskosten von Fr.\n2´846.-- als zu hoch, da eine Busse nicht den Betrag überschreiten sollte, den die\nfrei verfügbaren Einkünfte des Verurteilten in einem Jahr erreichen (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 20). Es muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden,\ndass die IV-Rente gerade einmal den notwendigen Lebensunterhalt abzudecken\nvermag und nur eine geringe Reserve übrig bleiben dürfte. Strafmilderungsgründe\nliegen hingegen keine vor. Angesichts der bescheidenen finanziellen Möglichkeiten\ndes Berufungsklägers sind bereits Fr. 1´000.-- eine seinem Verschulden angemessene Bestrafung.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass M. N. R. in mehrfacher\nWeise gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG verstossen hat und ihn dabei\nein nicht unerhebliches Verschulden trifft. Trotz der Kumulation der Bussen nach\nArt. 23 Abs. 4 ANAG muss die Höhe der Busse sich an den finanziellen Möglichkeiten des Berufungsklägers orientieren. Angesichts der oben dargelegten Umstände\nerscheint es daher als angemessen, dass dem Berufungsantrag entsprochen und\ndie Busse auf Fr. 1´000.-- reduziert wird .\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 160 Abs. 3 StPO vollumfänglich zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n10\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochtenen Urteils\nwird aufgehoben.\n\n2. M. N. R. wird mit zwei Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse bestraft.\n\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n5. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}