{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-43_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_43", "Checksum": "2d0df6fddd52ab669ca17a9f281863b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit\nder Schwere des deliktischen Erfolgs, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten\nder Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss; je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 117 IV 113 f., 116\nIV 289 f. mit Hinweis auf Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, Bern 1989,\n§ 7 N 7 ff.). Daraus folgt, dass dem Sachrichter vorgeschrieben ist, welches die\nrechtlich massgeblichen Gesichtspunkte bei der Strafzumessung sind. Es steht ihm\njedoch - innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens - bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten von der\nNatur der Sache her ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 117 IV\n114).\n\nBei der Zumessung der Busse ist die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass\nder Täter durch die Einbusse eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sind untrennbar miteinander verbunden und sowohl das Einkommen, das Vermögen wie\nauch die finanziellen Lasten müssen berücksichtigt werden (vgl. Trechsel, a.a.O.,\nArt. 48 N 5). Dies umfasst auch ein potentielles Einkommen, Familienstand und\nFamilienstandspflichten, Beruf, Alter und Gesundheit. Das Vermögen ist nur soweit\nzu berücksichtigen, als daraus die Einkünfte des Täters vermehrt werden, da es\nnicht Sinn der Busse ist, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Grössere\nZahlungsverpflichtungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, da davon auszugehen\nist, dass die Busse nicht die finanziellen Mittel übersteigen sollte, die dem Verurteil-\n7\n\nten nach Erfüllung seiner elementaren Bedürfnisse und seiner sonstigen Verbindlichkeiten verbleiben (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 16 ff.).\n\nAlle wesentlichen Strafzumessungskriterien müssen Eingang in die schriftliche Urteilsbegründung finden. Die Begründung der Strafzumessung muss in der\nRegel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen nennen und die Tat- und\nTäterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich\nmassgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung finden und wie sie gewichtet werden, das heisst ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in\ndie Waagschale fallen. Entsprechendes gilt für die im Gesetz genannten Strafschär-\nfungs- und Strafmilderungsgründe, durch die erstens der Strafrahmen nach oben\nund nach unten erweitert wird und welche zweitens jedenfalls straferhöhend bzw.\nstrafmindernd berücksichtigt werden müssen (BGE 118 IV 16, 117 IV 114 f.).\n\nArt. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestimmt, dass der Richter für den Täter, der durch\neine oder mehrere Handlungen mehrere Bussen verwirkt hat, eine Busse festlegt,\ndie seinem Verschulden angemessen ist. Es ist daher vom System einer Gesamtbusse auszugehen. Spezialgesetzliche Bestimmungen, die eine Kumulation vorsehen, sind in Abweichung zu den allgemeinen Regeln des StGB möglich (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 68 N 16). Die Busse von Art. 23 Abs. 4 ANAG ist zu kumulieren.\n\nb) Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG wird, wer im In- oder Ausland die\nrechtswidrige Ein- oder Ausreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft und es\nkann mit dieser Strafe eine Busse bis zu Fr. 10´000.-- verbunden werden; in leichten\nFällen kann auch nur auf Busse erkannt werden. Nach Art. 23 Abs. 4 ANAG wird\nzusätzlich zu einer allfälligen Bestrafung nach Abs. 1 für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu Fr. 5´000.-- bestraft, wer vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die nicht berechtigt sind, in der Schweiz zu arbeiten. Handelt der\nTäter fahrlässig, so beträgt die Busse bis Fr. 3´000.--. In besonders leichten Fällen\nkann von einer Bestrafung Umgang genommen werden. Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter nicht an die Höchstbeträge gebunden.\n\nDie beiden Straftatbestände sind von M. N. R. in wiederholter Weise verwirklicht worden. In einem ersten Schritt gilt es die Tatkomponente zu prüfen. Zu Recht\nhat die Vorinstanz festgehalten, dass das Verschulden des Berufungsklägers nicht\nleicht wiegt. Aufgrund seines erlernten Berufes war für M. N. R. klar, dass er ohne\nentsprechende Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung die vier ausländischen Staats-\n8\n\nangehörigen nicht für sich hätte arbeiten lassen dürfen. Des Weiteren hat er einen\nweit geringeren als den Minimallohn des Gastgewerbes an die Angestellten bezahlt,\nsoweit überhaupt eine Entlöhnung erfolgt ist. Dies legt den Schluss nahe, dass er\naus der Situation der Frauen einen finanziellen Gewinn erzielen wollte. Der Auffassung des Berufungsklägers, dass es sich nur um eine Finanzierung der Vereinstätigkeit des Vereins T. K. handelte, kann aufgrund der Tagesumsätze von Fr. 350.--\nbis Fr. 500.-- so nicht gefolgt werden. Strafschärfend fällt zudem im Sinne von Art.\n68 StGB die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht.\n\n"}