{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-43_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_43", "Checksum": "2d0df6fddd52ab669ca17a9f281863b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2´846.-- (Untersuchungskosten der\nStaatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1´646.--, Gerichtsgebühr von Fr.\n1´200.--) gehen zu Lasten des Verurteilten. Die Kosten eines allfälligen\nStrafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.\n\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n7. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass sie den zur\nLast gelegten Sachverhalt als rechtsgenügend nachgewiesen erachte und dass M.\nN. R. als kaufmännisch gebildeter Angeklagter sich mit Sicherheit bewusst war,\ndass er Ausländerinnen beschäftigte, die nicht berechtigt waren, in der Schweiz zu\narbeiten.\n\nE. Gegen das am 28. Oktober 2002 schriftlich mitgeteilte Urteil legte M.\nN. R. am 19. November 2002 innert Frist Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss ein und stellte den Antrag auf eine Reduktion des Bussgeldes von Fr.\n5´000.-- auf Fr. 1´000.--. Als Begründung führt er seine derzeitige Einkommenssituation an. Da seine einzige Einnahmequelle die IV-Rente sei, sei die Höhe der\nBusse unangemessen.\n\nSowohl der Bezirksgerichtsausschuss Plessur mit Schreiben vom 25. November 2002 als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 27.\nNovember 2002 haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.\n\nAuf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n5\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und deren Ausschüsse können der\nVerurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung führen\n(Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen\nEröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen; sie ist zu begründen und\nhat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und\nob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Auf die frist- und formgerechte Berufung ist einzutreten.\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte\nKognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er überprüft jedoch das vorinstanzliche\nUrteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung gestellten Anträge (vgl.\nPadrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375).\n\nM. N. R. wurde vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG für schuldig befunden. Er\nhat zwischen November 2000 und Januar 2001 insgesamt vier ausländische Staatsbürgerinnen angeworben und ihre illegale Einreise in die Schweiz erleichtert. Anschliessend hat er sie in der Café-Bar ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt und ihnen\nKost und Logis gewährt. Die Verwirklichung des Tatbestandes ist in der Berufungsschrift vom Berufungskläger nicht mehr in Frage gestellt worden und ist daher nicht\nweiter zu prüfen. In Frage steht nur die Busshöhe. Es gilt daher zu prüfen, ob die\nVorinstanz bei der Strafzumessung zu Recht eine Busse von Fr. 5´000.-- festgelegt\nhat.\n\n3.a) Bei der Strafzumessung ist vom Verschulden des Täters auszugehen,\nwobei gemäss Art. 63 StGB die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind. Die Strafzumessung muss zu\neiner verhältnismässigen Strafe führen, die ein Höchstmass an Gleichheit gewährleistet und überzeugend begründet und daher überprüfbar ist (vgl. Trechsel,\nSchweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 63\nN 3).\n6\n\nGrundlage der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat. Ausgehend\nvon ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tatverschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönlichen\nVerhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und individualisiert (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 63 N 10).\n\n"}