{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-43_2002-12-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097694c502e01464e4afa6040c1f796d035fa1f8ee6eb00a981f931da4e8c915c7bcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_43", "Checksum": "2d0df6fddd52ab669ca17a9f281863b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 18.12.2002 SB 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 18.12.2002 SB 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juni 2002, mitgeteilt\nam 28. Oktober 2002, in Sachen des Berufungsklägers,\n\nbetreffend Widerhandlung gegen das ANAG,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. M. N. R. wurde am J. geboren. Er wuchs in C. als Einzelkind in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern auf. Seit dem 26. November 1992 ist er in C.\neingebürgert. Der Berufungskläger besuchte sechs Jahre die Primar- und während\ndreier Jahre die Kantonsschule. Anschliessend durchlief er eine dreijährige Lehre\nals kaufmännischer Angestellter bei der Firma F., welche er 1993 erfolgreich abschloss. Im Jahre 1994 erlitt er einen schweren Verkehrsunfall und musste deshalb\ndie Rekrutenschule abbrechen. Bis 1996 war der Berufungskläger als kaufmännischer Angestellter in seinem Lehrbetrieb tätig. Danach arbeitete er bis 1999 in verschiedenen Betrieben. Seither ist er arbeitslos. Aufgrund seiner 100%-igen Arbeitsunfähigkeit wurde M. N. R. von der Invalidenversicherung eine IV-Rente zugesprochen. Für das Steuerjahr 99/00 hat die Steuerbehörde sein Reineinkommen mit Fr.\n46´200.-- veranlagt. Seine Schulden schätzt er auf ca. Fr. 50´000.--. Zum Tatzeitpunkt war er der Präsident des Verein T. K., dessen Clublokal Café er führte. Im\nSchweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger nicht verzeichnet.\n\nB. Nach abgeschlossener Untersuchung erliess die Staatsanwaltschaft\nGraubünden am 30. Januar 2002 die Anklageverfügung. Dagegen erhob M. N. R.\nam 18. Februar 2002 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts\nvon Graubünden und machte im Wesentlichen geltend, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht zutreffe, jegliche Beweise fehlten und die Aussagen und Unterschriften der vier Frauen von der Staatsanwaltschaft durch Einschüchterung erzwungen worden seien. Mit der Begründung, dass die Anklageschrift den gesetzlichen Mindestanforderungen genüge und die Akten ausreichende Anhaltspunkte für\neine Anklageerhebung ergeben würden, wurde diese Beschwerde mit Entscheid\nvom 13. März 2002 abgewiesen.\n\nC. M. N. R. wurde gemäss Anklageverfügung der Staatsanwaltschaft\nvom 30. Januar 2002 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5\nund Abs. 4 ANAG in Anklagezustand versetzt.\n\nDer Anklage wurde in der Anklageschrift vom 30. Januar 2002 folgender\nSachverhalt zugrunde gelegt:\n\n„1. M. R. beschäftigte vom 1. November bis 21. Dezember 2000 im Café an\nder K. in C. folgende Ausländerinnen:\n\n- M. B., k. Staatsangehörige, geb. A.\n\n- I. C., s. Staatsangehörige, geb. F.\n3\n\n- I. H., k. Staatsangehörige, geb. J.\n\nDer Angeklagte hatte M. B. und I. H. in K. persönlich angeworben und\nihnen je DM 75.-- für die Reise in die Schweiz ausgehändigt. In der Nacht\nvom 31.Oktober / 01. November 2000 reisten sie mit dem Linienbus von\nZ.-Z. in die Schweiz ein und wurden in B. von M. R. abgeholt. Fortan mussten sie im Café als Serviceangestellte arbeiten und wurden in der Wohnung des Angeklagten an der F. in C. untergebracht. Um eine Arbeits- und\nAufenthaltsbewilligung für seine Mitarbeiterinnen hat sich M. R. in keinster\nWeise bemüht.\n\nAm 21. oder 22. November 2000 reiste die S. I. C. in die Schweiz ein,\nnachdem sie vom Angeklagten telefonisch angeworben worden war. Sie\narbeitete in der Folge täglich im Café und wohnte bei M. R..\n\nM. B., I. H. und I. C. wurden am 21. Dezember 2000 im Café von der Polizei kontrolliert und reisten Ende Dezember 2000 in ihre Heimatländer\nzurück.\n\n2. Die T. Z. D., geb. J., arbeitete vom 05. bis 23. Januar 2001 im Café. Sie\nhatte sich aufgrund eines Inserates in einer Zeitung beim Angeklagten gemeldet. Im Dezember 2000 teilte dieser Z. D. mit, dass er sich nach Überprüfung sämtlicher Bewerbungen für sie entschieden habe, und sicherte\nihr einen monatlichen Verdienst von Fr. 2000.-- zu. Auch versprach er der\nBewerberin, für Unterkunft und Verpflegung besorgt zu sein. Am 23. Januar 2001 wurde Z. D. von der Polizei im Café kontrolliert. Nach der polizeilichen Tatbestandsaufnahme verliess sie die Schweiz.\n\n3. Der Angeklagte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe und behauptet, er\nhätte die beiden Kroatinnen, die aus einem Kriegsgebiet stammten, aus\nlauter Mitleid zu sich in die Schweiz eingeladen. Diese hätten nicht für ihn\ngearbeitet. I. C. hätte sich bei ihm gemeldet, ohne vorher angeworben worden zu sein. Die T. Z. D. will der Angeklagte für einen hier in der Gegend\ntätigen Hotelier angestellt haben; er ist jedoch nicht bereit, den Namen\ndieses Hoteliers bekannt zu geben.“\n\nD. Mit dem Urteil vom 10. Juni 2002, mitgeteilt am 28. Oktober 2002, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt:\n4\n\n"}