Ausgesprochen wurde eine Busse von Fr. 1'000.-- für ebenfalls nicht leicht wiegendes Verschulden. Die vollständige Überbindung der Kosten an den Berufungskläger ist nach dem Gesagten durchaus verhältnismässig, zumal er äusserst milde bestraft worden ist, was zu einem im Vergleich zur Tatschwere leicht verzerrten Bild führt. Die adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge ist indes nicht unterbrochen, weshalb der Verurteilte die Kosten des Verfahrens vollumfänglich zu tragen hat.