eine Gefängnisstrafe wäre durchaus angemessen gewesen. Vergleicht man sodann die Höhe der Kosten anhand von mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen, so wird ebenfalls deutlich, dass kein krasses Missverhältnis zwischen den Verfahrenskosten und dem Verschulden besteht. Im Fall SB 02 36 beispielsweise betrugen die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'677.50 und die Gerichtsgebühr Fr. 1'200.--. Ausgesprochen wurde eine Busse von Fr. 1'000.-- für ebenfalls nicht leicht wiegendes Verschulden.