Von einem krassen Missverhältnis zwischen Kosten und Strafe - einer Busse von Fr. 1'800.-- - kann vorliegend nicht die Rede sein, denn die Kosten erscheinen im Verhältnis zur Tatschwere - die nicht leicht wiegt - nicht derart hoch, dass der Kausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung nämlich auch, dass der Berufungskläger angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Schwere des Verschuldens für die in casu zu beurteilende Verkehrsregelverletzung äusserst milde bestraft worden ist; eine Gefängnisstrafe wäre durchaus angemessen gewesen.