Sind die Kosten im Vergleich zur Tatschwere nämlich so hoch, dass der Kausalzusammenhang zwischen Tat und Kosten nicht mehr adäquat ist, wird die normalerweise vorliegende adäquate Kausalität zwischen Straftat und Kostenfolge unterbrochen. Ist dies der Fall, rechtfertigt es sich, einen Teil der dem Angeschuldigten zufallenden Kosten dem Staat aufzuerlegen beziehungsweise die Kostenauflage an den Verurteilten zu reduzieren (vgl. Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess (am Beispiel des Kantons St. Gallen), Dissertation von Thomas Hansjakob, St. Gallen 1988, S. 129ff.; SB 02 32).