b) Als Regel gilt im weiteren, dass der Verurteilte die Kosten des Verfahrens vollumfänglich trägt (Willy Padrutt, a.a.O., S. 405 Ziff. 2). Zwischen dem tatbestandsmässigen und schuldhaften Verhalten und der Durchführung des Strafverfahrens besteht nämlich ein adäquater Kausalzusammenhang, da die strafbare Handlung dazu führt, dass der Staat das gesetzlich vorgeschriebene Strafverfahren ein- 29