Nämliche Überlegungen gelten für die Gerichtsgebühr, welche erheblich unter dem Maximalbetrag festgelegt worden ist. Die vorliegend aufwendige Verkehrsstrafsache bedurfte der Vorbereitung und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem dreiköpfig besetzen Gericht und den Beizug eines Aktuars. Diesem oblag neben dem Erstellen des Verhandlungsprotokolls das Verfassen des umfassend begründeten Entscheides. Die dadurch dem Bezirk entstandenen Kosten sind mit den auferlegten Fr. 1'500.-- wohl kaum gänzlich abgedeckt.