In Anbetracht der untersuchungsrichterlichen Aufwendungen, darunter unter anderem mehrere Einvernahmen auch vor Untersuchungsrichteramt P. (Dossier 3) sowie einem Augenschein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgelaufenen Kosten der Staatsanwaltschaft zu hoch sind. Es durfte durchaus einem Zielgedanken der Gebühr (Kostendeckungsprinzip auch zu Gunsten des Gemeinwesens) nachgelebt werden. Nämliche Überlegungen gelten für die Gerichtsgebühr, welche erheblich unter dem Maximalbetrag festgelegt worden ist.